Die Umgangspflegschaft im Familienverfahren

Vorwort

Umgangsstreitigkeiten zwischen Eltern haben seit 1991 in der Tendenz zugenommen.
Seitdem das gemeinsame Sorgerecht statistisch häufiger auftritt als die Einzelsorge, verlagert sich der Streit der Eltern auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Umgang. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) können Väter von nichtehelichen Kindern jetzt gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind erstreiten, was möglicherweise die angegebene Tendenz weiter verstärken wird. Seit nunmehr 14 Jahren (KindRG 1998) ist das Kind de lege lata vom Objekt der Eltern zum Subjekt des Umgangsrechts geworden. Verfahrensrechtlich wird versucht, dieser geänderten Rolle durch den Einsatz von VerfahrenspflegerInnen / Verfahrensbeiständen und jetzt auch von Umgangspflegern/Umgangspflegerinnen (nachfolgend nur als Umgangspfleger bezeichnet) gerecht zu werden. Das Kind ist ab dem 14. Lebensjahr selbst verfahrensfähig (§ 9 Abs.1 Nr. 3 FamFG). Es ist zu diskutieren, ob damit der Einsatz von Verfahrensbeiständen sowie Umgangspflegern ab diesem Zeitpunkt in Frage gestellt ist.

I) In welchen Verfahren kommt der Umgangspfleger zum Einsatz?

Der Umgangspfleger kommt im Sorgerechtsverfahren und im Umgangsverfahren zum Einsatz. Bei Umgangsverfahren liegt meist ein hochstrittiger und eskalierender Familienkonflikt vor. Sowohl die Forschung (z.B. DJI/IFK) als auch die Praxis zeigen, dass die Fälle der hochstrittigen und eskalierenden Familienkonflikte nicht dem sonst angewandten Verfahren der Streitlösung entzogen werden sollten. Diese Fälle dürfen nicht ausgegrenzt werden, sog. „Hochkonfliktfamilien” sollen nicht zu Randgruppen gemacht werden, indem ihnen ein Sonderstatus zugewiesen wird und sie von vornherein nur einer Lösung, „Umgang ganz oder gar nicht”, zugeführt werden.

a) Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB
Weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlte, wurde im Rahmen der Gerichtspraxis in Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB (elterliches Fehlverhalten bezüglich der Umgangsproblematik) seit einigen Jahren Umgangspflegschaft in Form der allgemeinen Ergänzungspflegschaft
i.S.v. § 1909 BGB als Teilregelungskomplex für den Bereich Umgang angeordnet.

b) Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB
Der Begriff der Umgangspflegschaft wurde durch das FGG-ReformGesetz mit der Änderung des § 1684 Abs.3 BGB ab 1. 9. 2009 in das Gesetz eingeführt. In diesem Verfahren ist, anders als bei dem Verfahren nach § 1666 BGB, zur Einsetzung einer Umgangspflegschaft die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung nicht erforderlich. Es genügt das Verhalten eines Elternteils, welches die Wohlverhaltensklausel gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Umgangsbeschlüsse enthalten häufig die Wohlverhaltensklausel : „ Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.” Nach Auffassung des Kammergerichts hat diese Regelung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Beschluss vom 28.04.2010-13 WF 10/10). Das Wohlverhalten kann nicht mit Ordnungsgeld erzwungen werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Wohlverhaltenspflicht kann die Einsetzung eines Umgangspflegers als weitere Maßnahme greifen. Die Rechtsfolge der Anordnung einer Umgangspflegschaft ist, dass der Pfleger das Recht erhält, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Diese Befugnis stellt der Sache nach einen Eingriff in das Sorgerecht dar. Ein förmlicher Beschluss über den teilweise Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Zeit des Umgangs ist nach §1630 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, da kraft Gesetzes insoweit keine Sorgerechtsbefugnis der Eltern mehr besteht. Zwangsmittel, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und Herausgaberecht gegenüber dem sich verweigernden Elternteil durchzusetzen, stehen dem Umgangspfleger nicht zur Verfügung. Die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegen ein Elternteil,- nicht gegen das Kind-, muss vom Gericht angeordnet werden.
Um eine Verzögerung der Umgangskontakte und eine Behinderung der Tätigkeit des Umgangspflegers zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, diese Anordnung vorsorglich in den Beschluss über die Anordnung einer Umgangspflegschaft aufzunehmen (siehe anliegenden Beschlussentwurf). Die Umgangspflegschaft ist zeitlich zu befristen. Es wird ein Zeitraum von i.d.R. sechs Monaten empfohlen. Das BMJ weist in einem Schreiben vom 15.4.2009 darauf hin, dass der Umgangspfleger eine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht hat.

c) Umgangsverfahren nach § 1685 Abs. 3 BGB
Anders als bei der Umgangsregelung gegenüber einem Elternteil, darf die Umgangspflegschaft bei Umgang mit Dritten nur angeordnet werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird.

II) Wie erfolgt die Bestellung des Umgangspflegers?

Es gibt zwei Möglichkeiten der Pflegschaftsführung:

a) die Einzelpflegschaft durch eine Person
Aus der historischen Entwicklung des Umgangspflegers als einer Form der Ergänzungspflegschaft erklärt sich die Notwendigkeit der förmlichen Bestellung als Pfleger.

Hierbei treten in der Praxis Probleme auf:
Zum einen muss in der Beschlussfassung bzw. im Bestellungsprotokoll bereits enthalten sein, dass die Tätigkeit berufsmäßig (als Berufsträger) auszuüben ist. Anderenfalls erhält der Umgangspfleger die ihm zustehende Vergütung nicht.

Der Wirkungskreis des Pflegers muss gerichtlich festgelegt werden.

Zum anderen kann es derzeit in Berlin bis zu drei Monate dauern, bis der Pfleger seine Bestallungsurkunde erhält. Der Pfleger darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er bestallt ist. Dies führt gerade in Umgangsverfahren zu einer unerwünschten zeitlichen Verzögerung seiner Tätigkeit. Hier sollte seitens des Gerichts durch Vereinfachung des Vorgangs der Bestallung Abhilfe geschaffen werden. Spätestens drei Wochen nach dem gerichtlichen Beschluss sollte der Umgangspfleger tätig werden können.

b) die Amtspflegschaft durch das Jugendamt

Hier greift ein anderes Verfahren. Das Jugendamt wird gemäß § 1791 b BGB bestellt. Es wählt dann einen Mitarbeiter aus und überträgt ihm die Ausübung der Aufgabe nach § 55, 2 SGB VIII.

Es wird an dieser Stelle auf die teilweise Überlastung der eingesetzten PflegerInnen beim Jugend-amt und daraus resultierende Qualitätsmängel bei der Pflegschaftsführung in Einzelfällen hingewiesen. Diese Problematik greift z. B. auch eine Studie des DIJuF von 2004 auf.

Hier heißt es: „Bei den Jugendämtern, die zum Ergänzungspfleger zwecks Regelung der Um-gangskontakte bestellt sind, ist diese Bestellung häufig eher bis sehr unbeliebt.” (Hinweise des DIJuF, 2004, Umgangspflegschaften)

MitarbeiterInnen von Jugendämtern, die Umgangspflegschaften führen, nennen z. B. folgende Probleme:
Umgangspflegschaften nehmen zu, es sind meist Hochkonfliktkonstellationen mit weiteren Hilfen bei denen intensiver zeitlicher Arbeitseinsatz nötig wäre, auch am Wochenende und an Feiertagen, z. B. bei begleiteten Übergaben, häufigen Terminen, etc.. Ratlosigkeit entsteht u.a. bei Kontaktverweigerung des Kindes oder Elternteils, psychischen Erkrankungen, Unklarheiten kann es bzgl. der Aufgabenstellung und Inhalte der Beschlüsse geben, Frustrationen bei nicht zu erfüllenden Erwartungshaltungen der Gerichte an erfolgreiche Ergebnisse der Umgangspflegschaft.

In Sinne der Qualitätssicherung sei noch einmal erwähnt: Die Einzelpflegschaft hat Vorrang vor der Amtspflegschaft. Das sollte in der Praxis zukünftig bzgl. der Führung von Umgangspflegschaften stärker berücksichtigt werden, gerade vor dem Hintergrund der Diskussion der Qualitätssicherung in Vormundschaft und Pflegschaft. Es sollte jedoch eine berufsmäßig geführte, qualifizierte Einzelpflegschaft sein.

Für den Bereich der Verfahrenspflegschaft wurden Qualitätsstandards entwickelt.

Für die Umgangspflegschaft fehlen solche Standards bislang. Diese zu erarbeiten, steht dringend als nächste Aufgabe an.

III) Wann ist der Zeitpunkt und welches ist die Indikation für den Einsatz eines Umgangspflegers?

Voraussetzung für die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 BGB ist die Feststellung des Gerichts, dass mindestens ein Elternteil dauerhaft oder wiederholt erheblich gegen seine Wohlverhaltenspflichten aus § 1684 Abs.2 BGB verstößt.
Dies erfordert i.d.R. einen gerichtlichen Beschluss oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich der Eltern, der die Umgangszeiten festschreibt.

Bzgl. des frühen Termins ist anzunehmen, dass hier regelmäßig noch keine dauerhafte und wiederholte erhebliche Verletzung i.S.d. § 1684 Abs.3 BGB feststellbar sein wird.

Bei spezifischen Fallkonstellationen – z.B. bei bereits bekannten vorherigen Verfahren zum Umgang bzw. dem entsprechenden Nachweis der genannten Problematik durch das Jugendamt – ist die Bestellung einer Umgangspflegschaft im ersten Termin als familiengerichtliche Intervention durchaus möglich, aber eher die Ausnahme.

Die Parteien und das Kind sollten zur Absicht des Gerichts, einen Umgangspfleger zu bestellen, angehört werden (§§ 159, 160 FamFG). Das Gericht soll eine Prüfung nach § 1684 Abs. 4 BGB vornehmen, wenn das Kind sich dem Umgang verweigert.

Sieht man die Umgangspflegschaft auch als Möglichkeit in hochkonflikthaften Umgangskonstellationen positiv zu intervenieren (P. Dietrich verweist hier auf Analogien zur Rolle der Parent Coordinators in der US – amerikanischen Praxis), sollte, um die mögliche auch pädagogische Handlungsbreite auszuschöpfen, nicht zu spät oder als letztes Hilfsmittel im Verfahren an eine Anordnung der Umgangspflegschaft gedacht werden. Allerdings ist hier eine sorgfältige Abwägung notwendig, da die Umgangspflegschaft rechtlich einen Eingriff in die elterliche Sorge darstellt.

IV) Welche Erwartungen knüpfen die anderen Professionen an den Umgangspfleger?

Das gewünschte Ergebnis der Umgangspflegschaft ist die Realisierung der festgelegten Umgangskontakte bei Wiederherstellung des elterlichen Einvernehmens (Optimum) oder aber auch ohne Einvernehmen der Eltern (Minimum).

In der Rechtsprechung und Literatur bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Umgangspfleger nur die festgelegten Umgangszeiten umzusetzen hat oder ob ihm ein Recht zusteht, entsprechend der von ihm vorgefundenen und eingeschätzten Situation die Umgangsmodalitäten zu ändern und neu festzulegen. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Umgangspfleger – vorbehaltlich der einvernehmlichen Reglung der Eltern – an die gerichtliche Festlegung von Umgangszeiten und Umgangsmodalitäten gebunden ist.

Neben Versuchen der Vermittlung und Herstellung von Einvernehmen muss stets auch die Durchsetzung des Umgangsrechts vom Umgangspfleger geprüft werden, sei es durch die Ausübung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern und Institutionen oder durch die Beantragung von gerichtlichen Zwangsmaßnahmen (§§ 87 Abs.1, 89 FamFG).

Die anderen Professionen knüpfen hohe Erwartungen an den Umgangspfleger.

Der Umgangspfleger soll z. B.:

– ein starkes Durchsetzungsvermögen gegenüber den Eltern haben,

– zur Arbeitsentlastung beitragen, indem dauerhafte Lösungen gefunden werden,

– qualitativ hochwertige Arbeit leisten, die pädagogische, psychologische, mediatorische, soziale sowie organisatorische Fähigkeiten umfasst,

– Erziehungsarbeit den Eltern abnehmen,

– die Belange der Eltern und des Kindes verstehen und sich dafür einsetzen,

– ein Vertrauensverhältnis zum Kind aufbauen,

– Grenzsetzungen des Kindes akzeptieren, schnell und erfolgreich handeln und wenig kosten.

V) Was kann die Umgangspflegschaft leisten? Unter welchen Bedingungen kann sie mehr oder weniger erfolgreich sein?

Die besonderen Fähigkeiten des Umgangspflegers resultieren aus seiner qualifizierten Ausbildung und einer langjährigen beruflichen Erfahrung in der Arbeit mit Eltern und Kindern. Beides sollten Voraussetzungen für die Bestellung eines Umgangspflegers sein.

– Vermittlungsarbeit zwischen den Eltern, Beratung,

– Coaching des umgangsberechtigten Elternteils,

– Gestaltung der Termine und Modalitäten des Umgangs,

– Gewährleistung eines Abstands zwischen den Eltern durch Begleitung der Übergaben des Kindes.

Je größer der Handlungsspielraum des Umgangspflegers ist, umso flexibler kann sie/er auf die vorgefundene Situation der Familie reagieren.

Letztendlich gibt es derzeit zur Frage des aussichtsreichen Einsatzes der Umgangspflegschaft Diskussionen und aus der praktischen Erfahrung abgeleitete, ungeprüfte Thesen, jedoch keine wissenschaftlichen Untersuchungen, keine validen Kriterien, allerdings z. B. Überlegungen des Bundesgerichtshofs (Einsatz des Umgangspflegers bei beharrlicher Kontaktverweigerung; Röchling)

Aus der Praxis werden z. B. folgende Thesen abgeleitet, die für den erfolgreichen Einsatz eines Umgangspflegers sprechen:  die Kinder möchten den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil, die Belastung durch den Umgang ist für die Kinder deutlich geringer als der Nutzen, den sie daraus ziehen können, alle professionell am Verfahren Beteiligten kooperieren im Sinne einer Deeskalation des Elternkonflikts (zit n. Verein Anwalt d. Kindes München, e.V., s.a. Anhang)

Als problematisch werden häufig z. B. folgende Kriterien benannt:

– ein Kontaktabbruch über einen sehr langen Zeitraum,

– eine sehr verhärtete Situation zwischen den Eltern,

– eine überlange Verfahrensdauer (mehr als zwei Jahre) mit bereits einer Vielzahl an schriftlich formulierten Vorwürfen,

– wenn das Kind bereits ein Alter erreicht hat, in welchem es seine Entscheidung respektiert wissen will (etwa ab 11 Jahre) und konsequenter Verweigerung des Kindes, egal aus welchem Grund diese Verweigerungshaltung entstanden ist.

Das alles müssen jedoch keine Gründe sein, die zwangsläufig zum Scheitern der Intervention führen. Ohne wissenschaftliche Untersuchungen lässt sich zu diesem Punkt keine umfassende fundierte Aussage machen.

VI) Anforderungen an die berufliche Qualifikation und Ausbildung von UmgangspflegerInnen

Laut Auskunft des BMJ von April 2009 gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Qualifikation und Fortbildung von Umgangspflegern. Personen, die als Umgangspfleger in Frage kommen, sind danach Personen, zu denen das Kind Bindungen und damit Vertrauen hat, eine Fachkraft einer Beratungsstelle oder das Jugendamt.

In der Fachdiskussion und Literatur ist man sich hingegen einig, dass Umgangspfleger Fachkräfte mit umfassender Qualifikation (analog den Verfahrensbeiständen) sein sollten.

Der AK 12 des DFGT äußert sich zu dieser Frage z. B. folgendermaßen:
„Wichtig ist eine gute professionelle Vorbildung des Umgangspflegers, die Kenntnisse pädagogi-scher und psychologischer Art umfasst.”

Röchling meint dazu: „Vielmehr spricht alles dafür, nur eine Fachkraft auszuwählen, deren berufli-che und fachliche Kompetenz sich an der Eignung eines Verfahrensbeistands orientiert. Vom Persönlichkeitsbild her dürften mithin nur Personen mit argumentativer Überzeugungskraft, Problemverständnis und Einfühlungsvermögen in Betracht kommen – entsprechende Kommunikationsfä-higkeit mit Kindern selbstverständlich und prinzipiell vorausgesetzt.”
(Röchling,Handbuch Anwalt des Kindes, 2009)

In der Praxis werden Umgangspflegschaften als Einzelpflegschaften häufig von qualifizierten, erfahrenen VerfahrenspflegerInnen übernommen.
Den hohen Anforderungen sollte allerdings auch die Vergütung entsprechen, sowohl Verfahrensbeistände als auch Umgangspfleger werden nicht ihrer Leistungen entsprechend vergütet. Hier besteht nach wie vor Diskussions – und Reformbedarf! Voraussetzungen für die Übernahme von Umgangspflegschaft sollten z. B. sein:

Ausgangsqualifikation: Pädagogische, sozialpädagogische, psychologische, juristische oder vergleichbare Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung, Fachkenntnisse im Recht und im psychosozialen Bereich, z. B. Entwicklungspsychologie,Bindungstheorie, usw.,
Gesprächsführung, Gesprächsführung mit Kindern, Konflikt- und Krisenintervention,
Kenntnisse zu Interventionen bei Hochstrittigkeit,
Kenntnisse zu Umgang mit Gewalt, Missbrauch, Verweigerung,
Beratungskompetenz, mediative Kompetenz, Lösungsorientierung. soft skills: Einfühlungsvermögen, Kooperationsbereitschaft, Belastbarkeit, Konfliktfähigkeit,
Flexibilität, Überzeugungskraft, professionelle Sicherheit, Fähigkeit zur Selbstreflexion, Bereitschaft zu Fortbildung.

Entwurf:  Beschluss des Gerichts zur Anordnung der Umgangspflegschaft(26.09.2010):

1. Zur Durchführung des Umgang des Vaters/der Mutter mit dem Kind…………, geb.am……. wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Anordnung der Umgangspflegschaft wird bis zum……………… befristet.

Dem/der Umgangspfleger/in wird das Recht übertragen, die Herausgabe des Kindes gegenüber der Mutter/dem Vater zur Durchführung des Umgangs mit dem Antragsteller zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.

2. Zum/zur Umgangspfleger/in wird ……… bestellt, der/die die Pflegschaft berufsmäßig ausübt.

3. Der Umgang ist gemäß Beschluss des AG……. vom ………/ der Einigung der Parteien vom……..durchzuführen.

Alternativ, falls noch kein Beschluss/Einigung vorliegt

3. Der Umgang findet 14tägig von freitags 18.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr statt,beginnend ab dem…….:

Alternativ, bei Vorlage eines vollstreckungsfähigen Beschlusses über den Umgang und soweit es im Einzelfall angezeigt ist:

4. Die Mutter/der Vater hat das Kind an den/die Umgangspfleger/in herauszugeben.

Der/die Umgangspfleger/in darf sich bei der Erwirkung der Herausgabe der Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers bedienen, der berechtigt ist, der Mutter/dem Vater gegenüber auch Gewalt zu gebrauchen und zu seiner/ihrer Unterstützung Polizeibeamte hinzuzuziehen.

5. Der Gerichtsvollzieher wird um die Vollstreckung ersucht und ermächtigt, die Wohnung der Mutter/des Vaters auch gegen deren Willen zum Zwecke der Kindesauffindung zu durchsuchen. Die Vollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn der Vater/die Mutter mit der Vollstreckung auch nach Ort und Zeitpunkt einverstanden ist und er das Kind an Ort und Stelle übernimmt. Ob, wann und wo der/die Umgangspfleger/in von der Herausgabeanordnung Gebrauch macht, wird in sein/ihr pflichtgemäßes, das Kindeswohl
besonders berücksichtigendes Ermessen gestellt.

6. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung kann ein Ordnungsgeld bis 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Sofern die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, kann sogleich Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden (§ 89 Abs. 1 FamFG).

7. Das zuständige Jugendamt………. wird ersucht, eine(n) Betreuungshelfer/in gemäß § 30 SGB VIII einzusetzen, der/die insbesondere das Kind…….. bei der Wahrnehmung des Umgangs von einem Elternteil zum anderen begleiten und bei Bedarf auch im übrigen den/die Umgangspfleger/in unterstützen kann.